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Elektronische Aufbewahrung der Geschäftsbücher

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

Zusätzlich muss vom Geschäftsbericht und vom Revisionsbericht ein gedrucktes, unterschriebenes Exemplar aufbewahrt werden.

Unveränderbare elektronische Datenträger

Artikel 9 der GeBüV schreibt vor, dass elektronische Datenträger ohne zusätzliche Anforderungen zulässig sind, wenn sie unveränderbar sind, das heisst, wenn die Daten nicht geändert oder gelöscht werden können, ohne dass dieser Vorgang auf dem Datenträger selbst nachweisbar ist (z.B. unveränderbare CD oder DVD).

Veränderbare elektronische Datenträger

Die Speicherung in der Cloud erfüllt die Bedingung der unveränderbaren Datenträger  nicht und unterliegt den strengeren Anforderungen für veränderbare elektronische Datenträger.

Es müssen technische Verfahren wie beispielsweise die elektronische Signatur die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten. Der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen muss unverfälschbar nachweisbar sein (z. B. durch „Zeitstempel“). Informationen wie zum Beispiel Protokolle oder Log Files müssen ebenfalls aufbewahrt werden.

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